| Winterdienst |
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| Dienstag, 09. Februar 2010 um 12:43 | |
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Der Winter, für einen Freude, für andere Leid. Die Kinder freuen sich endlich mal wieder über einen richtigen Winter mit sehr viel Schnee, die Autofahrer und Hausbesitzer wünschen sich sehnsüchtig den Frühling herbei. Leider können wir das Wetter nicht beeinflussen und wenn man aus dem Fenster schaut ist auch noch kein Ende des Winters in Sicht. Gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung wird die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Gehwege, Seiten- und Randstreifen, Straßenrinnen und Einflussöffnungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch die öffentlichen Straße erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Gehwege im Sinne der Satzung sind die Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand (§ 3 Abs. 3). Weiterhin möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung bei Straßen mit einseitigem Gehweg sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur allgemeinen Reinigung des Gehweges verpflichtet sind. In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstückes für die Reinigung und dem Winterdienst zuständig. Des Weiteren ist vermehrt beobachtet worden, dass Schnee auf öffentlichen Verkehrsflächen, besonders auf Parkplätzen (Wohnpark) und den Verkehrsinseln (Straße der Einheit) abgelagert wurden. Gemäß § 9 Abs. 7 ist das Ablagern von Schnee auf der Fahrbahn bzw. im öffentlichen Verkehrsraum verboten, ebenfalls ist die Schneeablagerung aus Privatgrundstücken auf öffentlichen Flächen generell untersagt. Durch diese Ablagerungen wird der Straßenverkehr sowie die Sicht auf Verkehrsschilder stark beeinträchtigt. Nach § 12 der Straßenreinigungssatzung i.V.m. § 52 Abs. 2 SächsStrG können diese Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Wir fordern Sie daher auf, den beseitigten Schnee auf ihrem Privatgrundstück abzulagern.
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Am Freitag, dem 6. Juli unterhalten uns Böttcher & Fischer
zusammen mit der Partyband „Mittendrin“
Am Samstag, dem 7. Juli spielen eine Damenband aus Tschechien und
die Partyband „Let`s Dance“ zum Tanze auf
Am Sonntag, dem 8. Juli unterhalten uns „De Randfichten“ im
Festzelt.
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Am Sonntag, dem 8. Juli unterhalten uns „De Randfichten“ im
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